Gesetze / Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz -
SGB X§ 14 Bestellung eines Empfangsbevollmächtigten
Stand: 01.01.2025
Wird zitiert von 34
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Nach Gewicht
- SG Duisburg, 01.10.2020 – S 21 R 910/14
- SG Karlsruhe, 03.04.2019 – S 2 R 4096/17Zitiert von 1
- VG Frankfurt (Oder), 10.03.2015 – VG 6 L 792/14
- LSG Niedersachsen-Bremen, 11.10.2011 – L 11/12 AL 79/08
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.10.2001 – L 3 P 89/98
- BSG, 29.06.2023 – B 1 KR 23/22 R(Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsanspruch des nachrangig verpflichteten Rentenversicherungsträgers gegen die vorrangig verpflichtete Krankenkasse - medizinische Rehabilitation - Begrenzung der Erstattungshöhe durch Vergütungsvereinbarungen nach § 111 Abs 5 SGB 5)Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG München, 20.11.2024 – M 18 K 19.4078
- LSG Baden-Württemberg, 18.04.2024 – L 7 SO 1581/22Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 13.09.2023 – L 8 AL 3484/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 14 SGB X zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ein Beteiligter ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, Sitz oder Geschäftsleitung im Inland hat der Behörde auf Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist einen Empfangsbevollmächtigten im Inland zu benennen. Unterlässt er dies, gilt ein an ihn gerichtetes Schriftstück am siebenten Tage nach der Aufgabe zur Post und ein elektronisch übermitteltes Dokument am vierten Tag nach der Absendung als zugegangen. Dies gilt nicht, wenn feststeht, dass das Dokument den Empfänger nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt erreicht hat. Auf die Rechtsfolgen der Unterlassung ist der Beteiligte hinzuweisen.